Der Verein TuS Saxonia Münster wird die Anlage unter Aufsicht zu den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle für unten erwähnte, erlaubte Aktivitäten öffnen:
Montag: 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 16.00 – 18.00 Uhr
Freitag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
Wenn das Eingangstor der Sportanlage unverschlossen ist, ist auch zu anderen Zeiten Sport möglich! Ein aufschließen durch TrainerInnen ist nicht zulässig.
Sehr geehrte Mitglieder/Innen,
mit Wirkung vom 22.02.2021 ist eine neue Coronaschutzverordnung in
Kraft getreten.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen
Einrichtungen ist weiterhin unzulässig. Das bedeutet u.a, dass der
organisierte Sportbetrieb der Vereine derzeit nicht stattfinden kann.
Zulässig ist seit heute jedoch wieder folgender Sport:
● Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen
Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
Beispiele:
Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem
Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem
Hausstand), Lauftraining allein oder zu zweit mit festem/fester
Partner/-in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes,
Balltraining zu zweit mit einem festen Partner/-in,
Kampfsporttraining mit einem festen Partner/-in, Golf zu zweit.
Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom
Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-
/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden
Partner/-innen.
Bitte beachten Sie: die Aufteilung z.B. einer Fußballmannschaft in
mehrere Zweiergruppen, die zeitgleich unter Anleitung trainieren,
ist nicht zulässig. Dies fiele unter den Freizeitsportbetrieb, der
weiterhin nicht zulässig ist.
Sanitäre Anlagen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich
die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der
Coronaschutzverordnung:
Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den
Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige
Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände
gewährleistet ist.“
In der Praxis kann das bedeuten, dass bei überlassenen Sportanlagen der
zuständige Verein die Sportanlage (temporär) verschließen muss, sofern er
die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellen kann.
Mund-Nasen-Bedeckung
Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf
den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung besteht. Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des
Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und
Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen
werden.